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ALG 1

Arbeitslosengeld I vs Bürgergeld 2026: Die wichtigsten Unterschiede einfach erklärt

Wer seinen Job verliert, steht oft vor der Frage: Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder auf Bürgergeld? Beide Leistungen unterstützen Menschen in finanziellen Notsituationen – aber sie funktionieren grundlegend anders. ALG 1 ist eine Versicherungsleistung, Bürgergeld dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherung.

In diesem Ratgeber erklären wir die wichtigsten Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer, Vermögensprüfung und was nach dem Ende von ALG 1 passiert.

Grundlegende Unterschiede auf einen Blick

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen ALG 1 und Bürgergeld:

MerkmalALG IBürgergeld
Art der LeistungVersicherungsleistungGrundsicherung
Rechtsgrundlage§ 136 SGB III§ 19 SGB II
ZuständigBundesagentur für ArbeitJobcenter
FinanzierungBeitragsmittelSteuermittel
VermögensprüfungNeinJa (nach Karenzzeit)
Höhe60 oder 67 % des NettolohnsRegelbedarf + Unterkunftskosten
BezugsdauerBegrenzt (max. 24 Monate)Unbegrenzt bei Bedürftigkeit

Was ist Arbeitslosengeld I?

Arbeitslosengeld I (ALG 1) ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird gewährt, wenn Arbeitnehmer ihren Job verlieren und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigste Voraussetzung ist die sogenannte Anwartschaftszeit: In den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden (§ 142 SGB III).

Da ALG 1 eine Versicherungsleistung ist, wird es aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Der Anspruch entsteht durch die eigenen Beiträge – nicht durch Bedürftigkeit.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Artikel ALG 1 Voraussetzungen 2026.

Was ist Bürgergeld?

Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Früher wurde diese Leistung als ALG II oder Hartz IV bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2023 trägt sie den Namen Bürgergeld. Zuständig sind die Jobcenter.

Im Gegensatz zu ALG 1 ist Bürgergeld eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Sie wird nicht auf Grundlage von Beiträgen, sondern aufgrund von Bedürftigkeit gewährt. Es gibt keine Anwartschaftszeit – entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert werden kann (§ 19 SGB II).

Mehr dazu im Bürgergeld Ratgeber.

Wer zahlt ALG 1 und wer zahlt Bürgergeld?

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Finanzierung:

  • ALG 1 wird von der Bundesagentur für Arbeit aus Beitragsmitteln der Sozialversicherung finanziert. Arbeitnehmer zahlen monatlich Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein.
  • Bürgergeld wird von den Jobcentern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Es ist eine staatliche Transferleistung.

Dieser Unterschied erklärt, warum ALG 1 keine Vermögensprüfung kennt, während Bürgergeld an Bedürftigkeit geknüpft ist.

Wie lange bekommt man ALG 1 und wie lange Bürgergeld?

ALG 1 ist zeitlich begrenzt. Die Bezugsdauer richtet sich nach den versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und dem Alter des Antragstellers (§ 149 SGB III):

  • Mindestanspruch: 6 Monate (bei 12 Monaten Beschäftigung)
  • Maximaler Anspruch: 24 Monate (bei langer Beschäftigung und Alter ab 58 Jahren)
  • Typischer Anspruch für unter 50-Jährige: 12 Monate

Bürgergeld ist dagegen zeitlich nicht begrenzt. Es wird so lange gezahlt, wie Hilfebedürftigkeit besteht. Das kann wenige Monate oder auch mehrere Jahre sein.

Wie hoch sind ALG 1 und Bürgergeld?

Die Höhe der beiden Leistungen wird sehr unterschiedlich berechnet:

ALG 1 beträgt:

  • 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (ohne Kind)
  • 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (mit mindestens einem Kind mit Kindergeldanspruch)

Bürgergeld setzt sich zusammen aus:

  • Regelbedarf (2026: 563 € für Alleinstehende, 506 € pro Partner in der Bedarfsgemeinschaft)
  • Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
  • Ggf. Mehrbedarfe und Zuschläge

In der Praxis liegt ALG 1 für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen in der Regel deutlich über dem Bürgergeld-Regelbedarf. Für Geringverdiener kann der Unterschied jedoch gering ausfallen.

Weitere Details zur ALG-1-Höhe finden Sie im Artikel ALG 1 Höhe 2026.

Vermögen: Unterschiede bei ALG 1 und Bürgergeld

Bei ALG 1 spielt Vermögen keine Rolle. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, die unabhängig von Ersparnissen oder Immobilienbesitz gewährt wird.

Bei Bürgergeld wird Vermögen grundsätzlich geprüft. Erhebliches Vermögen kann den Anspruch mindern oder ausschließen. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) gelten jedoch Ausnahmen. Danach werden bestimmte Freibeträge gewährt.

Mehr zu den Vermögensgrenzen finden Sie im Artikel Wohngeld Vermögensgrenze 2026 (ähnliche Logik gilt auch für Bürgergeld).

Rechenbeispiel: ALG 1 vs Bürgergeld im Vergleich

Beispiel: Alleinstehende Person, keine Kinder, bisheriger Bruttolohn 3.000 Euro/Monat, Steuerklasse I.

ALG 1 (vereinfacht):

  • Pauschaliertes Nettoentgelt: ca. 2.000 €
  • Leistungssatz: 60 %
  • ALG 1: ca. 1.200 €/Monat

Bürgergeld (vereinfacht):

  • Regelbedarf 2026: 563 €
  • Kosten der Unterkunft (Beispiel): 500 €
  • Bürgergeld gesamt: ca. 1.063 €/Monat

In diesem Beispiel liegt ALG 1 mit rund 1.200 Euro deutlich über dem Bürgergeld-Anspruch von ca. 1.063 Euro. Die tatsächlichen Beträge hängen immer von der individuellen Situation ab. Die Berechnung dient ausschließlich zur Orientierung.

Was passiert nach dem Ende von ALG 1?

Wer nach dem Auslaufen des ALG 1 noch keine neue Stelle gefunden hat und seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, kann beim Jobcenter Bürgergeld beantragen.

Dabei wird geprüft, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt. Eventuell vorhandenes Vermögen wird nach der Karenzzeit angerechnet. ALG 1 läuft also in der Regel nahtlos in Bürgergeld über, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist wichtig, den Bürgergeld-Antrag rechtzeitig zu stellen, um keine Lücke im Leistungsbezug zu riskieren.

Welche Leistung erhält man direkt nach einer Kündigung?

Wer die Anwartschaftszeit erfüllt – also in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war –, hat nach einer Kündigung zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Bürgergeld kommt erst dann in Betracht, wenn:

  • kein Anspruch auf ALG 1 besteht,
  • ALG 1 nicht den Lebensunterhalt deckt (ergänzend), oder
  • der ALG-1-Anspruch ausgelaufen ist.

Hinweis: Bei selbst verursachter Arbeitslosigkeit (z. B. eigene Kündigung ohne wichtigen Grund) kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden, in der kein ALG 1 ausgezahlt wird (§ 159 SGB III).

ALG 1 und Bürgergeld berechnen

Nutzen Sie unsere kostenlosen Rechner für eine erste Orientierung zu Ihrem möglichen ALG-1- oder Bürgergeld-Anspruch.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Hinweis

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Die tatsächlichen Leistungen werden von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter berechnet. Stand: 2026. Abhängig von persönlichen Angaben.

Häufig gestellte Fragen

ALG II (Arbeitslosengeld II) ist der frühere Name für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem 1. Januar 2023 wird diese Leistung als Bürgergeld bezeichnet. Inhaltlich handelt es sich um dieselbe Leistung, die durch das Bürgergeld-Gesetz reformiert wurde.

Ja, das ist möglich. Wenn Arbeitslosengeld 1 nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann ergänzend Bürgergeld beim Jobcenter beantragt werden. Das ALG 1 wird dabei als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.

Arbeitslosengeld 1 wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, die aus Beitragsmitteln der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird (§ 136 SGB III).

Bürgergeld wird von den Jobcentern gezahlt. Es wird aus Steuermitteln finanziert und ist eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung des Staates (§ 19 SGB II).

Die Bezugsdauer von ALG 1 hängt von den versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und dem Alter ab. Sie beträgt mindestens 6 und maximal 24 Monate. Ältere Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen länger Anspruch haben (§ 149 SGB III).

Nein. Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung. Vermögen wird dabei grundsätzlich nicht geprüft. Der Anspruch entsteht allein durch die geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Ja. Bürgergeld ist eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung. Erhebliches Vermögen kann den Anspruch mindern oder ausschließen. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) gelten jedoch großzügigere Regelungen.

In den meisten Fällen ja. ALG 1 beträgt 60 oder 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens und ist damit einkommensabhängig. Bürgergeld orientiert sich an einem pauschalen Regelbedarf und den angemessenen Kosten der Unterkunft.

Wenn der Anspruch auf ALG 1 ausläuft und keine neue Beschäftigung gefunden wurde, kann Bürgergeld beim Jobcenter beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Wer die Voraussetzungen erfüllt – insbesondere die Anwartschaftszeit von 12 Monaten Beschäftigung in den letzten 30 Monaten –, hat nach einer Kündigung zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Bürgergeld kommt erst danach oder ergänzend in Betracht.

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