Arbeitslosengeld I vs Bürgergeld 2026: Die wichtigsten Unterschiede einfach erklärt
Wer seinen Job verliert, steht oft vor der Frage: Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder auf Bürgergeld? Beide Leistungen unterstützen Menschen in finanziellen Notsituationen – aber sie funktionieren grundlegend anders. ALG 1 ist eine Versicherungsleistung, Bürgergeld dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherung.
In diesem Ratgeber erklären wir die wichtigsten Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer, Vermögensprüfung und was nach dem Ende von ALG 1 passiert.
Grundlegende Unterschiede auf einen Blick
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen ALG 1 und Bürgergeld:
| Merkmal | ALG I | Bürgergeld |
|---|---|---|
| Art der Leistung | Versicherungsleistung | Grundsicherung |
| Rechtsgrundlage | § 136 SGB III | § 19 SGB II |
| Zuständig | Bundesagentur für Arbeit | Jobcenter |
| Finanzierung | Beitragsmittel | Steuermittel |
| Vermögensprüfung | Nein | Ja (nach Karenzzeit) |
| Höhe | 60 oder 67 % des Nettolohns | Regelbedarf + Unterkunftskosten |
| Bezugsdauer | Begrenzt (max. 24 Monate) | Unbegrenzt bei Bedürftigkeit |
Was ist Arbeitslosengeld I?
Arbeitslosengeld I (ALG 1) ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird gewährt, wenn Arbeitnehmer ihren Job verlieren und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigste Voraussetzung ist die sogenannte Anwartschaftszeit: In den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden (§ 142 SGB III).
Da ALG 1 eine Versicherungsleistung ist, wird es aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Der Anspruch entsteht durch die eigenen Beiträge – nicht durch Bedürftigkeit.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Artikel ALG 1 Voraussetzungen 2026.
Was ist Bürgergeld?
Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Früher wurde diese Leistung als ALG II oder Hartz IV bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2023 trägt sie den Namen Bürgergeld. Zuständig sind die Jobcenter.
Im Gegensatz zu ALG 1 ist Bürgergeld eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Sie wird nicht auf Grundlage von Beiträgen, sondern aufgrund von Bedürftigkeit gewährt. Es gibt keine Anwartschaftszeit – entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert werden kann (§ 19 SGB II).
Mehr dazu im Bürgergeld Ratgeber.
Wer zahlt ALG 1 und wer zahlt Bürgergeld?
Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Finanzierung:
- ALG 1 wird von der Bundesagentur für Arbeit aus Beitragsmitteln der Sozialversicherung finanziert. Arbeitnehmer zahlen monatlich Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein.
- Bürgergeld wird von den Jobcentern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Es ist eine staatliche Transferleistung.
Dieser Unterschied erklärt, warum ALG 1 keine Vermögensprüfung kennt, während Bürgergeld an Bedürftigkeit geknüpft ist.
Wie lange bekommt man ALG 1 und wie lange Bürgergeld?
ALG 1 ist zeitlich begrenzt. Die Bezugsdauer richtet sich nach den versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und dem Alter des Antragstellers (§ 149 SGB III):
- Mindestanspruch: 6 Monate (bei 12 Monaten Beschäftigung)
- Maximaler Anspruch: 24 Monate (bei langer Beschäftigung und Alter ab 58 Jahren)
- Typischer Anspruch für unter 50-Jährige: 12 Monate
Bürgergeld ist dagegen zeitlich nicht begrenzt. Es wird so lange gezahlt, wie Hilfebedürftigkeit besteht. Das kann wenige Monate oder auch mehrere Jahre sein.
Wie hoch sind ALG 1 und Bürgergeld?
Die Höhe der beiden Leistungen wird sehr unterschiedlich berechnet:
ALG 1 beträgt:
- 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (ohne Kind)
- 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (mit mindestens einem Kind mit Kindergeldanspruch)
Bürgergeld setzt sich zusammen aus:
- Regelbedarf (2026: 563 € für Alleinstehende, 506 € pro Partner in der Bedarfsgemeinschaft)
- Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
- Ggf. Mehrbedarfe und Zuschläge
In der Praxis liegt ALG 1 für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen in der Regel deutlich über dem Bürgergeld-Regelbedarf. Für Geringverdiener kann der Unterschied jedoch gering ausfallen.
Weitere Details zur ALG-1-Höhe finden Sie im Artikel ALG 1 Höhe 2026.
Vermögen: Unterschiede bei ALG 1 und Bürgergeld
Bei ALG 1 spielt Vermögen keine Rolle. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, die unabhängig von Ersparnissen oder Immobilienbesitz gewährt wird.
Bei Bürgergeld wird Vermögen grundsätzlich geprüft. Erhebliches Vermögen kann den Anspruch mindern oder ausschließen. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) gelten jedoch Ausnahmen. Danach werden bestimmte Freibeträge gewährt.
Mehr zu den Vermögensgrenzen finden Sie im Artikel Wohngeld Vermögensgrenze 2026 (ähnliche Logik gilt auch für Bürgergeld).
Rechenbeispiel: ALG 1 vs Bürgergeld im Vergleich
Beispiel: Alleinstehende Person, keine Kinder, bisheriger Bruttolohn 3.000 Euro/Monat, Steuerklasse I.
ALG 1 (vereinfacht):
- Pauschaliertes Nettoentgelt: ca. 2.000 €
- Leistungssatz: 60 %
- ALG 1: ca. 1.200 €/Monat
Bürgergeld (vereinfacht):
- Regelbedarf 2026: 563 €
- Kosten der Unterkunft (Beispiel): 500 €
- Bürgergeld gesamt: ca. 1.063 €/Monat
In diesem Beispiel liegt ALG 1 mit rund 1.200 Euro deutlich über dem Bürgergeld-Anspruch von ca. 1.063 Euro. Die tatsächlichen Beträge hängen immer von der individuellen Situation ab. Die Berechnung dient ausschließlich zur Orientierung.
Was passiert nach dem Ende von ALG 1?
Wer nach dem Auslaufen des ALG 1 noch keine neue Stelle gefunden hat und seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, kann beim Jobcenter Bürgergeld beantragen.
Dabei wird geprüft, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt. Eventuell vorhandenes Vermögen wird nach der Karenzzeit angerechnet. ALG 1 läuft also in der Regel nahtlos in Bürgergeld über, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist wichtig, den Bürgergeld-Antrag rechtzeitig zu stellen, um keine Lücke im Leistungsbezug zu riskieren.
Welche Leistung erhält man direkt nach einer Kündigung?
Wer die Anwartschaftszeit erfüllt – also in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war –, hat nach einer Kündigung zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Bürgergeld kommt erst dann in Betracht, wenn:
- kein Anspruch auf ALG 1 besteht,
- ALG 1 nicht den Lebensunterhalt deckt (ergänzend), oder
- der ALG-1-Anspruch ausgelaufen ist.
Hinweis: Bei selbst verursachter Arbeitslosigkeit (z. B. eigene Kündigung ohne wichtigen Grund) kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden, in der kein ALG 1 ausgezahlt wird (§ 159 SGB III).
ALG 1 und Bürgergeld berechnen
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 136 SGB III – Anspruch auf Arbeitslosengeld
- § 142 SGB III – Anwartschaftszeit
- § 149 SGB III – Dauer des Arbeitslosengeldes
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- § 19 SGB II – Bürgergeld, Regelbedarfe
- § 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bundesagentur für Arbeit – Arbeitslosengeld
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Bürgergeld
